I. Zivilrecht
A. Familienrecht
54 § 65d und § 67q Abs. 1 lit. b EG ZGB
Für Beschwerdeverfahren betreffend fürsorgerische Unterbringungen
von minderjährigen Personen zur Behandlung einer psychischen Störung
ist das Verwaltungsgericht zuständig (§ 67q Abs. 1 lit. b EG ZGB). Rich-
tet sich die Beschwerde in solchen Fällen inhaltlich lediglich gegen die
Aufhebung der elterlichen Obhut und damit gegen die materiellen
Voraussetzungen nach Art. 310 Abs. 1 ZGB, nicht aber gegen die Unter-
bringung des Kindes, ist indes das Zivilgericht des Obergerichts, Kam-
mer für Kindes- und Erwachsenenschutz, zuständig (§ 65d EG ZGB
i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO und Anhang 1 zur Geschäftsverteilungs-
ordnung des Obergerichts).
Aus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes- und Erwachse-
nenschutz, vom 11. November 2013 in Sachen D. M. (XBE.2013.86).